Vorsorge und Betreuung in der Pflege“

Dürfen Sie einfach …?

Ihre Aufgabe

Lesen Sie die Frage auf der Kachel und entscheiden Sie: Ist das zulässig? Wenn nicht, aufgrund welches Grundrechts? Notieren Sie Ihre Antwort. Erst danach drehen Sie die Kachel um und vergleichen.

Diese Grundrechte stehen zur Wahl

  • Körperliche UnversehrtheitArt. 2 Abs. 2 GG
  • Informationelle SelbstbestimmungArt. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG
  • Freiheit der PersonArt. 2 Abs. 2, Art. 104 GG
  • SelbstbestimmungArt. 2 Abs. 1 GG
  • EigentumArt. 14 GG
  • Brief- und FernmeldegeheimnisArt. 10 GG

Was, wenn ich es nicht mehr kann?

  • Ich bleibe von Geburt an bis zum Tod Trägerin oder Träger meiner Rechte.
  • Sie können mir nicht weggenommen werden, auch nicht bei Demenz, Schlaganfall, Unfall oder Behinderung.
  • Eingeschränkt werden können sie nur durch ein Gesetz.
  • Kann ich meine Rechte nicht mehr selbst ausüben, kann eine Vertretung für mich handeln, nach meinem Willen.

Wer das sein kann, klärt der nächste Baustein.

Die Situation

Herr Lange hat ALS. Nach einer Lungenentzündung ist er nicht mehr ansprechbar. Die Ärztin empfiehlt eine Magensonde. Wer entscheidet?

Stellen Sie sich fünf verschiedene Vorgeschichten vor. Jede Kachel ist ein eigener Fall.

Was kann geregelt werden?

Typische Bereiche, die eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuung umfassen kann.

Für jeden Bereich einzeln

  • Bei der Vorsorgevollmacht entscheide ich selbst, für welche Bereiche ich eine Vollmacht erteile, und kann einzelne Geschäfte ausschließen.
  • Bei der Betreuung ordnet das Gericht nur die Bereiche an, in denen ein Betreuer erforderlich ist.
  • Das Gericht kann mehrere Betreuer bestellen und bestimmt dann, wer welchen Aufgabenbereich übernimmt.

Nicht jeder Bereich muss in eine Hand.

Wer kontrolliert?

Betreuungsgericht
Betreuerin oder Betreuer
Aufsicht

Laufende Aufsicht durch das Betreuungsgericht.

Rechenschaftspflicht

Ja, gegenüber dem Betreuungsgericht.

Bevollmächtigte Person
Aufsicht

Keine laufende Aufsicht. Das Gericht greift nur ein, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie nicht nach dem Willen der Person handelt, oder bei dringender Gefahr.

Rechenschaftspflicht

Nein, nicht gegenüber dem Gericht.

Genehmigung durch das Gericht erforderlich

Bei beiden, wenn es um diese Entscheidungen geht:

  • gefährliche ärztliche Maßnahmen und deren Ablehnung (§ 1829 BGB)
  • Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen (§ 1831 BGB)
  • ärztliche Zwangsmaßnahmen (§ 1832 BGB)

Die bevollmächtigte Person darf diese Maßnahmen nur treffen, wenn die Vollmacht sie schriftlich und ausdrücklich umfasst.

Vollmacht heißt Vertrauen ohne laufende Kontrolle, Betreuung heißt Aufsicht durch das Gericht.

Rechtsstand September 2026. § 1832 BGB wird derzeit neu geregelt.

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