Pflegefachassistenz
Mit der Pflegefachassistenzausbildung kommt ein neuer, bundesweit einheitlich geregelter Ausbildungsweg hinzu.
Für die praktische Ausbildung stellen sich damit neue Fragen: Wer beginnt diese Ausbildung? Was soll die Person lernen? Wie ist die praktische Ausbildung aufgebaut – und was bedeutet das für die Ausbildungsplanung in Ihrer Einrichtung?
Erster Ausbildungstag: Wer startet bei Ihnen?
Auszubildende können mit sehr unterschiedlichen Voraussetzungen in die Pflegefachassistenzausbildung starten. Vorbildung und Berufserfahrung können zudem beeinflussen, wie der weitere Ausbildungsweg aussieht.
Der reguläre Zugang
Die Ausbildung kann beginnen, wenn ein Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Schulabschluss vorliegt.
Die Pflegeschule kann eine sachlich begründete positive Prognose abgeben, dass die Person die Ausbildung erfolgreich absolvieren und die staatliche Abschlussprüfung bestehen wird.
Vorherige Ausbildung
Eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung kann den Zugang zur Pflegefachassistenzausbildung eröffnen.
Zusätzlich kann eine Anrechnung möglich sein.
Eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung können angerechnet werden, wenn die erforderliche Gleichwertigkeit vorliegt.
Eine begonnene Pflegefachausbildung
Eine vorherige Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz kann zu besonders weitreichenden Anrechnungen führen.
Abbruch nach der Hälfte der Ausbildungsdauer
Wurde die Pflegefachausbildung erst nach der Hälfte der Ausbildungsdauer abgebrochen, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen die praktische Ausbildung vollständig angerechnet werden.
Entsprechendes Ergebnis der Zwischenprüfung
Liegt das gesetzlich geforderte Ergebnis der Zwischenprüfung nach dem Pflegeberufegesetz vor, können unter den weiteren Voraussetzungen sowohl die praktische Ausbildung als auch der theoretische und praktische Unterricht vollständig angerechnet werden.
Berufserfahrung in der Pflege
Auch praktische Tätigkeit im Bereich der Pflege kann den Ausbildungsweg verändern.
Mindestens 18 Monate praktische Vollzeittätigkeit
Eine entsprechende Tätigkeit in Teilzeit wird im tatsächlichen Umfang berücksichtigt.
Mindestens 36 Monate praktische Vollzeittätigkeit
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die praktische Ausbildung vollständig angerechnet werden. Zusätzlich ist eine sachlich begründete positive Prognose der Pflegeschule erforderlich.
Bei diesen Anrechnungswegen darf das Ende der praktischen Tätigkeit bei Antragstellung höchstens 36 Monate zurückliegen.
Wie lang ist der Weg bis zur Abschlussprüfung?
Je nach Ausgangssituation kann sich die noch zu absolvierende Ausbildung erheblich unterscheiden. Das Ziel bleibt dasselbe.
Abschlussprüfung Pflegefachassistenz